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90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Gesetzwidrigkeit einer vom Bürgermeister im übertragenenWirkungsbereich erlassenen Geschwindigkeitsbeschränkung in bestimmtenZonen der Stadt Feldkirch wegen Unzuständigkeit derverordnungserlassenden Behörde; Zuständigkeit der Gemeinde zurErlassung einer solchen Verordnung im eigenen WirkungsbereichRechtssatz
Seit der 19. StVO-Novelle, BGBl I 518/1994, enthält §94d StVO 1960 die Zuständigkeit der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich ua zur Erlassung von Verordnungen nach §20 Abs2a StVO 1960 sowie zur Erlassung von Verordnungen nach §43 StVO 1960, mit denen Geschwindigkeitsbeschränkungen erlassen werden.
Feststellung der Gesetzwidrigkeit der vom Bürgermeister im übertragenen Wirkungsbereich erlassenen GeschwindigkeitsbeschränkungsV der Stadt Feldkirch vom 31.03.04 zur Gänze gem Art139 Abs3 zweiter Satz litb iVm Art139 Abs4 B-VG.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Gemeinderecht, Wirkungsbereich eigener, Straßenpolizei örtliche,Wirkungsbereich übertragener, Geschwindigkeitsbeschränkung,Behördenzuständigkeit, VerordnungserlassungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:V44.2007Zuletzt aktualisiert am
18.08.2010