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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
CSG 1996 §13 Abs1 Z4;Rechtssatz
Der Einwand des Beschwerdeführers (Betriebsinhabers), die belangte Behörde hätte die Maßnahmen nennen müssen, die er zu treffen verabsäumt hat, ist nicht zielführend, weil der Beschwerdeführer selbst bei dem hier in Rede stehenden Ungehorsamsdelikt (Verwaltungsübertretung nach § 13 Abs. 1 Z. 4 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Containersicherheitsgesetz, BGBl. Nr. 385/1996) initiativ alles darzulegen hätte, womit er ein wirksames Kontrollsystem errichtet und wie er es durchgeführt hat.
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001030140.X02Im RIS seit
01.07.2004