RS Vwgh 2004/5/27 2001/03/0140

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Veröffentlicht am 27.05.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik

Norm

CSG 1996 §13 Abs1 Z4;
CSG 1996 §9 Abs1;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Der Einwand des Beschwerdeführers (Betriebsinhabers), die belangte Behörde hätte die Maßnahmen nennen müssen, die er zu treffen verabsäumt hat, ist nicht zielführend, weil der Beschwerdeführer selbst bei dem hier in Rede stehenden Ungehorsamsdelikt (Verwaltungsübertretung nach § 13 Abs. 1 Z. 4 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Containersicherheitsgesetz, BGBl. Nr. 385/1996) initiativ alles darzulegen hätte, womit er ein wirksames Kontrollsystem errichtet und wie er es durchgeführt hat.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001030140.X02

Im RIS seit

01.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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