Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/07/0104Rechtssatz
Die Parteien eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens haben keinen Rechtsanspruch darauf, dass durch das Projekt für sie ein bestimmtes (höheres) Maß an Verbesserungen eintritt oder dass eine Projektsvariante gewählt wird, die ihre Position als Grundeigentümer noch besser schützt. Das WRG 1959 kann sie lediglich vor einer Verletzung ihrer wasserrechtlich geschützten Positionen bewahren.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION WasserrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003070100.X02Im RIS seit
28.06.2004