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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §62 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/06/0189 B 27. Februar 1998 RS 1 Im vorliegenden Fall waren der belangten Behörde sowie der mitbeteiligten Partei die Kosten zuzusprechen, da durch den angefochtenen Bescheid (mit dem ein Bescheid über die Anordnung von Zusammenschaltungsbedingungen berichtigt wurde) keine nachträgliche Änderung des Spruchinhalts bewirkt wurde, sondern vielmehr der Wortlaut des Spruchs dem von der belangten Behörde im berichtigten Bescheid in klar erkennbarer Weise gewollten Inhalt angepasst wurde. Durch die in der linken Spalte der Tabelle im Spruch des berichtigten Bescheides angegebene Verkehrsartenbezeichnung sind die Verkehrsarten und die diesen in der rechten Spalte zugeordneten Zusammenschaltungsentgelte in Verbindung insbesondere mit der Begründung auf den Seiten 29 bis 33 des berichtigten Bescheides eindeutig identifiziert; bei der "vertauschten" verbalen Umschreibung der Verkehrsarten der mittleren Spalte der Tabelle des berichtigten Bescheides handelt es sich daher um ein für die Parteien des Verwaltungsverfahrens offenkundiges Versehen, das einer Berichtigung gemäß § 62 Abs. 4 AVG zugänglich war. Aus diesen Erwägungen wäre die Beschwerde bei aufrechtem Beschwerdeinteresse der Beschwerdeführerin gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen gewesen.Stammrechtssatz
Im Hinblick auf die Aufhebung des mit dem im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren angefochtenen Bescheid berichtigten Bescheides ist das Rechtsschutzinteresse des Bf an der Prüfung des angefochtenen Bescheides weggefallen. Die Beschwerde war daher für gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen (Begründung der Aufwandersatzentscheidung, warum die meritorische Erledigung der Beschwerde nicht zu deren Abweisung geführt hätte).
Schlagworte
Zuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002030174.X01Im RIS seit
10.08.2004