RS Vwgh 2004/5/27 2000/07/0249

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Veröffentlicht am 27.05.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52 Abs1;
AVG §53 Abs1;
AVG §7 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/07/0006

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/12/0195 E 25. April 2003 RS 7 (Hier: Amtssachverständiger gehört dem Personalstand der belBeh an.)

Stammrechtssatz

Aus der bloßen Zugehörigkeit eines Amtssachverständigen zu einer bestimmten Abteilung einer Behörde kann eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht abgeleitet werden (vgl. in diesem Sinne die hg. Erkenntnisse vom 27. Februar 1992, Zl. 92/02/0036, und vom 26. Juni 1995, Zl. 93/10/0226).

Schlagworte

Befangenheit von Sachverständigen Amtssachverständiger der Behörde beigegeben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000070249.X08

Im RIS seit

16.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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