Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall wurde im Verwaltungsstrafverfahren mit einem Schreiben der Versuch unternommen, mit dem vom Beschwerdeführer als Entlastungszeugen genannten in Rumänien aufhältigen G D in Kontakt zu treten. Da keine Erklärung dieser Person bei der Behörde einlangte, musste dieser Versuch nach der im vorliegenden Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs als gescheitert angesehen werden. Die belangte Behörde war durch keine Bestimmung gehalten, mit diesem Zeugen nochmals - mit einem in rumänischer Sprache gehaltenen Schreiben - in Kontakt zu treten. Allerdings hat der Beschwerdeführer in seiner Berufung die Einvernahme eines weiteren Zeugen, D. G., zum Beweis des Aufenthalts von G D in Österreich im Tatzeitraum beantragt. Die belangte Behörde hätte diesen in der Berufung genannten Zeugen zu vernehmen gehabt. Dies ist nicht erfolgt. Dazu hätte die belangte Behörde eine öffentliche mündliche Verhandlung (§ 51e VStG) durchzuführen gehabt, bei welcher auch Unstimmigkeiten im Vorbringen des Beschwerdeführers, die die belangte Behörde zum Anlass dafür nahm, sein gesamtes Vorbringen als unglaubwürdig einzustufen, unmittelbar mit dem Beschwerdeführer hätten geklärt werden können. Insofern hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit einem wesentlichen Verfahrensmangel belastet, kann doch nicht ausgeschlossen werden, dass sie bei Unterlassen dieses Mangels zu einem anderen, für den Beschwerdeführer günstigen Ergebnis gelangt wäre.
Schlagworte
"zu einem anderen Bescheid" Beweismittel Auskünfte Bestätigungen Stellungnahmen Beweismittel Zeugen Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages VerwaltungsstrafverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003030227.X02Im RIS seit
01.07.2004