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L2 DienstrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Gesetzwidrigkeit auch der Neufassung der GrazerDienstzulagenverordnung 1982 hinsichtlich des weiteren Bezugs einerDienstzulage bei Verwendungsänderung nach aufhebendem Erkenntnis desVerfassungsgerichtshofes; Konvalidierung der Verordnungsbestimmungerst durch die Novelle 2005 zur Grazer Dienst- und GehaltsordnungRechtssatz
Gesetzwidrigkeit des ArtII Abs2 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 29.10.97, GZ A1-K-109/1985-17, (Übergangsbestimmung) und des §21 Abs2 erster Satz der Grazer DienstzulagenV 1982 vom 08.07.82 idF des Beschlusses vom 29.10.97 bis zum Ablauf des 31.10.05, betreffend den weiteren Bezug einer Dienstzulage bei Verwendungsänderung.
Siehe Vorerkenntnis VfSlg 17027/2003.
Keine gesetzliche Verordnungsermächtigung für diese so genannte "Behalteregelung" (Weiterbezug nur aufgrund der Gebührlichkeit der Zulage in der alten Verwendung und bei langer bisheriger Dienstzeit in einschlägiger Verwendung) bis zur Novelle zur Dienst- und GehaltsO der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, LGBl 97/2005.
Die Argumentation der verordnungserlassenden Behörde, die im Wesentlichen darauf hinausläuft, dass das Tatbestandselement "unter
Berücksichtigung ... der Beanspruchung des Beamten" gemäß §74 Abs2
Grazer Dienst- und GehaltsO idF vor der Novelle LGBl 97/2005 den Verordnungsgeber ermächtige, Dienstzulagen auch für die "Folgen bzw. Auswirkungen von physischen oder psychischen Beanspruchungen" vorzusehen, die "nach der Beendigung [einer] Funktion" auftreten, ist nicht geeignet, die Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Verordnungsbestimmungen darzutun, zumal unter Zugrundelegung der von der verordnungserlassenden Behörde vertretenen Auslegung die mit §74 Abs2 dritter Satz leg cit idF der genannten Novelle getroffene (Neu-)Regelung überflüssig wäre, was dem Gesetzgeber jedoch nicht zusinnbar ist.
Erst mit der Neufassung des §74 Abs2 Grazer Dienst- und GehaltsO durch die Novelle LGBl 97/2005 besteht nunmehr eine landesgesetzliche Ermächtigung für die Erlassung einer "Behalteregel" durch Verordnung des Gemeinderates, welche allerdings erst mit 01.11.05 in Kraft trat, weshalb erst mit diesem Zeitpunkt eine Konvalidierung des §21 Abs2 erster Satz der DienstzulagenV 1982 in der vom Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Fassung eintreten konnte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Dienstrecht, Verwendungszulage, Geltungsbereich (zeitlicher) einerVerordnung, Sanierung, ÜbergangsbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:V36.2007Zuletzt aktualisiert am
18.08.2010