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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31992R0881 Güterkraftverkehrsmarkt Art5 Abs4 letzter Satz;Rechtssatz
Bei dem Verstoß gegen die sich aus Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 ergebenden Verpflichtungen des Mitführens und des Vorzeigens der Gemeinschaftslizenz handelt es sich um selbstständig zu verwirklichende Tatbestände (vgl. E 24.3.1993, Zlen. 92/03/0246 ua., zur vergleichbaren Bestimmung des § 102 Abs. 5 lit. a KFG betreffend das Mitführen und Aushändigen des Zulassungsscheines, und das E 20.9.2000, Zl. 2000/03/0225, betreffend Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 idF der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 betreffend das Mitführen und Vorlegen der zum Nachweis der Entrichtung der Ökopunkte erforderlichen Unterlagen). Die beiden Tatbestände stehen aber in einem typischen Zusammenhang in dem Sinn, dass das eine Delikt - nämlich die Nichtvorlage - notwendig mit dem anderen, dem Nichtmitführen - verbunden ist. Wird die Gemeinschaftslizenz nämlich nicht mitgeführt, so kann sie - zwingend - auch nicht zur Prüfung vorgelegt werden. Es liegt daher Konsumation vor (vgl. das zitierte E 20.9.2000), sodass die Anwendung des ersten Deliktstatbestandes (des Nichtmitführens) jene des zweiten Deliktstatbestandes (des Nichtvorzeigens) ausschließt. Durch die Anführung auch des zweiten Deliktstatbestandes im Spruch des Straferkenntnisses werden aber, weil dieser Tatbestand mit dem ersten zwingend verbunden ist, Rechte des Beschuldigten nicht verletzt (vgl. das zitierte E 20.9.2000). Dies gilt aber nur in dem Fall, in dem das Nicht-Mitführen der maßgeblichen Unterlage (hier der Gemeinschaftslizenz) von der Behörde entsprechend festgestellt wurde. Der erste Deliktstatbestand des Nicht-Mitführens ist demgegenüber mit dem zweiten Deliktstatbestand des Nicht-Vorzeigens der maßgeblichen Unterlage (hier der Gemeinschaftslizenz) nicht derart zwingend mit dem zweiten Deliktstatbestand des Nicht-Vorzeigens verbunden. Wird die maßgebliche Unterlage (hier die Gemeinschaftslizenz) nicht vorgelegt bzw. nicht vorgezeigt, ergibt sich daraus nicht zwingend, dass sie auch nicht mitgeführt wird. Wird allein das Nicht-Vorzeigen bzw. das Nicht-Vorlegen der maßgeblichen Unterlage durch die Behörde festgestellt, darf dem Beschuldigten nur dieser Verstoß vorgeworfen werden. Andernfalls liegt eine Rechtsverletzung des Beschuldigten vor, wenn ihm gleichzeitig das Nicht-Mitführen dieser Unterlage vorgeworfen wird.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002030068.X03Im RIS seit
02.07.2004