RS Vwgh 2004/5/27 2000/07/0249

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VwRallg;
WRG 1959 §117 Abs1;
WRG 1959 §117 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/07/0006

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/07/0206 E 8. April 1997 RS 2

Stammrechtssatz

Berufungen, die sich gegen einen Ausspruch der Wasserrechtsbehörde erster Instanz nach § 117 Abs 1 WRG richten, sind von der Berufungsbehörde zurückzuweisen; zu einer inhaltlichen Entscheidung über eine solche Berufung fehlt ihr die Zuständigkeit (Hinweis E 20.4.1993, 92/07/0217).

Schlagworte

Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000070249.X10

Im RIS seit

16.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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