RS Vwgh 2004/5/27 2001/03/0217

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Veröffentlicht am 27.05.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

AVG §78 Abs1;
BVwAbgV 1983 §1 Abs1;
BVwAbgV 1983 §2 Abs1;
BVwAbgV 1983 TP2;
GBefG KVV 1994 §1 Abs2;
GBefG KVV 1994 §11;
GBefG KVV 1994 §5;
GBefG KVV 1994 §6;

Rechtssatz

Die Beschwerdeführerin begehrte lediglich die Berechtigung zur Durchführung von Transitfahrten; die Erteilung dieser Berechtigung ist im Hinblick auf die maßgebliche rechtliche Grundlage als selbständige Amtshandlung zu werten. Im Hinblick auf § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 der Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung kann die Überprüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der zur Durchführung einer Transitfahrt auf einer sogenannten Ökokarte aufzuklebenden Ökopunkte schon deshalb nicht Grundlage der hier in Rede stehenden Abgabe sein, weil sie im Zeitpunkt der Verleihung der Berechtigung von Transitfahrten noch nicht durchgeführt werden kann, sondern erst eine gegebenenfalls in der Zukunft stattfindende Amtshandlung darstellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001030217.X03

Im RIS seit

01.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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