Index
41 Innere AngelegenheitenNorm
EMRK Art3Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durchZurückweisung eines Asylantrags und Abschiebung des psychisch krankenrussischen Asylwerbers nach Polen angesichts der gemäß derAufnahmerichtlinie zu gewährleistenden medizinischen Versorgung imZielstaatRechtssatz
Aus den (im Erkenntnis zitierten) Entscheidungen des EGMR ergibt sich, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben.
Verpflichtung der Mitgliedstaaten gem Art15 der Aufnahmerichtlinie, Asylwerbern die erforderliche medizinische Versorgung zu gewährleisten; dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts.
Der Behörde kann - unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR - nicht entgegengetreten werden, wenn sie trotz einer diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung kein Hindernis für eine Verbringung des Beschwerdeführers nach Polen sieht. Keine Verletzung des Art3 EMRK.
Der Behörde kann weiters nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass die Ausweisung (des Beschwerdeführers gemeinsam mit seiner Ehefrau und dem am 28.08.07 geborenen Kind - Ablehnung von deren Beschwerden mit B v 06.03.08, B2418,2419/07) schon wegen der kurzen Aufenthaltsdauer auch Art8 EMRK nicht verletzt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Refoulement-Verbot, Privat- und Familienleben, EU-RechtRichtlinieEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B2400.2007Zuletzt aktualisiert am
18.08.2010