RS Vwgh 2004/5/27 2002/03/0224

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.2004
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Es kann keine Rechtswidrigkeit darin erblickt werden, dass die belangte Behörde den Spruch des Straferkenntnisses präzisierte. Die Erstbehörde hatte als Tatzeit der Verweigerung 21.24 Uhr angenommen. Aus den Verwaltungsstrafakten ist hingegen ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die Tathandlung der Verweigerung letztlich erst anlässlich der Beendigung der Amtshandlung um 21.45 Uhr, wie von der belangten Behörde verdeutlicht, setzte. Hiedurch wird der Beschwerdeführer nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt, kommt es doch in einem Fall wie dem vorliegenden hinsichtlich der Tatzeit nicht auf die exakte Angabe der jeweiligen Minute an und ist auf Grund der Zusammenschau von Tatzeit und Tatort weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch sonst aus dem Akteninhalt erkennbar, dass er in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt oder der Gefahr der Doppelbestrafung ausgesetzt gewesen wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. April 2004, Zl. 2001/03/0115, mit weiterem Hinweis).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Alkotest Verweigerung Alkotest Zeitpunkt Ort Spruch der Berufungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002030224.X03

Im RIS seit

28.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten