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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Rechtssatz
Es kann keine Rechtswidrigkeit darin erblickt werden, dass die belangte Behörde den Spruch des Straferkenntnisses präzisierte. Die Erstbehörde hatte als Tatzeit der Verweigerung 21.24 Uhr angenommen. Aus den Verwaltungsstrafakten ist hingegen ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die Tathandlung der Verweigerung letztlich erst anlässlich der Beendigung der Amtshandlung um 21.45 Uhr, wie von der belangten Behörde verdeutlicht, setzte. Hiedurch wird der Beschwerdeführer nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt, kommt es doch in einem Fall wie dem vorliegenden hinsichtlich der Tatzeit nicht auf die exakte Angabe der jeweiligen Minute an und ist auf Grund der Zusammenschau von Tatzeit und Tatort weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch sonst aus dem Akteninhalt erkennbar, dass er in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt oder der Gefahr der Doppelbestrafung ausgesetzt gewesen wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. April 2004, Zl. 2001/03/0115, mit weiterem Hinweis).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Alkotest Verweigerung Alkotest Zeitpunkt Ort Spruch der BerufungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002030224.X03Im RIS seit
28.06.2004