RS Vwgh 2004/5/27 2002/03/0039

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.2004
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13103020
E3L E13206000
91/01 Fernmeldewesen

Norm

31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Anh7 Abschn2 lith;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9 Abs1;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9 Abs5;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9 Abs6;
EURallg;
TKG 1997 §1;
TKG 1997 §32 Abs1 Z5;
TKG 1997 §34;
TKG 1997 §41 Abs3;
TKG ZusammenschaltungsV 1998 §6 Anl;

Rechtssatz

Gemäß der Anlage zu § 6 der Zusammenschaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 14/1998, haben Zusammenschaltungsvereinbarungen jedenfalls auch "Festlegungen zu und Abgrenzung von Haftung und Schadenersatz" zu enthalten (gleichlautend Anhang VII Abschnitt 2 lit. h der Richtlinie 97/33/EG). Solche Festlegungen können auch in der Vereinbarung von Vertragsstrafen bestehen, durch die insbesondere die oft schwierige Schadensfeststellung vermieden werden soll. Auch in einer behördlichen Anordnung, welche die nicht zu Stande gekommene privatrechtliche Vereinbarung ersetzt, sind daher Festlegungen über Pönalezahlungen zulässig, soweit diese geeignet sind, einen fairen Ausgleich der berechtigten Interessen beider Parteien herbeizuführen.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002030039.X06

Im RIS seit

07.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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