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90/02 KraftfahrgesetzNorm
GGBG 1998 §1 Abs1 Z1;Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof in einem vergleichbaren Fall bereits ausgesprochen hat (vgl. das Erkenntnis vom 18. November 2003, Zl. 2001/03/0322), bezieht sich die Anordnung des § 49 Abs. 6 KFG 1967 nur auf das Anbringen von Kennzeichentafeln am Anhänger selbst, nicht aber auf das Anbringen von Kennzeichentafeln auf nicht zum Anhänger gehörigen Teilen, wie etwa der Ladung. Da die belangte Behörde davon ausgegangen ist, dass die selbst gefertigte Kennzeichentafel nicht auf dem Anhänger selbst, sondern auf dem mit dem Anhänger beförderten Hubstapler angebracht war, konnte § 49 Abs. 6 KFG 1967 nicht angewendet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002030268.X01Im RIS seit
01.07.2004