RS Vwgh 2004/5/27 2002/03/0268

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Veröffentlicht am 27.05.2004
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht

Norm

GGBG 1998 §1 Abs1 Z1;
GGBG 1998 §13 Abs5 Z1;
GGBG 1998 §2 Abs1 lita;
GGBG 1998 §27 Abs2 Z13;
GGBG 1998 §3 Z9 lita;
GGBG 1998 §6 Z1;
GGBG 1998 §7 Abs2 Z4;
KFG 1967 §49 Abs6;

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof in einem vergleichbaren Fall bereits ausgesprochen hat (vgl. das Erkenntnis vom 18. November 2003, Zl. 2001/03/0322), bezieht sich die Anordnung des § 49 Abs. 6 KFG 1967 nur auf das Anbringen von Kennzeichentafeln am Anhänger selbst, nicht aber auf das Anbringen von Kennzeichentafeln auf nicht zum Anhänger gehörigen Teilen, wie etwa der Ladung. Da die belangte Behörde davon ausgegangen ist, dass die selbst gefertigte Kennzeichentafel nicht auf dem Anhänger selbst, sondern auf dem mit dem Anhänger beförderten Hubstapler angebracht war, konnte § 49 Abs. 6 KFG 1967 nicht angewendet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002030268.X01

Im RIS seit

01.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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