RS Vwgh 2004/5/27 2001/03/0140

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Veröffentlicht am 27.05.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik

Norm

CSG 1996 §13 Abs1 Z4;
CSG 1996 §9 Abs1;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer hat als Betriebsinhaber eine Verwaltungsübertretung nach § 13 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Containersicherheitsgesetz, BGBl. Nr. 385/1996, begangen. Eine stichprobenweise Überprüfung im Rahmen eines effizient einzurichtenden Kontrollsystems reicht nicht aus (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. September 2001, Zl. 99/11/0227). Auch die Anweisung an den Lenker, Mängel zu melden, ändert an diesem Ergebnis nichts (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. November 2003, Zl. 2001/03/0322). Desgleichen lassen dienstvertragliche Weisungen zur Einhaltung der Betriebssicherheit, bis hin zur Androhung der Beendigung des Dienstverhältnisses, für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts gewinnen, wenn nicht dargelegt wird, wie die Kontrolle der Anweisungen sichergestellt wird. Dem Einwand des Beschwerdeführers, er könne nicht selbst alle Lenker überprüfen, ist zu entgegnen, dass er, wenn er selbst nicht in der Lage ist, dafür zu sorgen, dass den maßgeblichen Vorschriften entsprochen wird, andere Personen zu beauftragen hat, die für die Einhaltung dieser Vorschriften Sorge zu tragen haben. Es war auch nicht ausreichend, auf die Wartungsobliegenheit des Eigentümers des Containers und einen Prüfbericht einer Untersuchung, die bereits zwei Monate zurücklag, zu vertrauen, weil solches nicht ausschließt, dass der Container dennoch schadhaft geworden ist. Auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Absender darf kein minder strenger Maßstab bei der Einhaltung von der Sicherheit dienenden Vorschriften angelegt werden.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001030140.X03

Im RIS seit

01.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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