RS Vwgh 2004/5/27 2002/03/0039

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.2004
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13103020
E3L E13206000
91/01 Fernmeldewesen

Norm

31990L0387 ONP-RL Einführung Art1 idF 31997L0051;
31990L0387 ONP-RL Einführung Art3 Abs2 idF 31997L0051;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Anh7 Abschn2;
31997L0051 Nov-31990L0387/31992L0044;
EURallg;
TKG 1997 §34;
TKG 1997 §41 Abs1;
TKG 1997 §41 Abs2;
TKG 1997 §41 Abs3;
TKG 1997 §41;

Rechtssatz

Die Beschwerdeführerin vermeint, aus Anhang VII zur Richtlinie 97/33/EG, in dem Punkte vorgesehen sind, "deren Regelung in Zusammenschaltungsvereinbarungen gefördert werden soll", ableiten zu können, dass die ONP-(Open Network Provision-)Richtlinien den Abschluss von Zusammenschaltungsvereinbarungen grundsätzlich nicht als Voraussetzung für den offenen Netzzugang ansehen. Dem kann nicht gefolgt werden: Schon die Überschrift des Anhangs VII zur Richtlinie 97/33/EG ("Verhandlungsrahmen für Zusammenschaltungsvereinbarungen") zeigt, dass die Richtlinie keineswegs davon ausgeht, dass Zusammenschaltungsleistungen ohne Vereinbarung zu erbringen wären; auch der von der Beschwerdeführerin zitierte Wortlaut der Überschrift zu Abschnitt 2 des Anhangs VII zur Richtlinie 97/33/EG verweist lediglich darauf, dass die Aufnahme bestimmter Punkte in Zusammenschaltungsvereinbarungen gefördert werden soll, eröffnet aber nicht die Auslegung, dass zur Bewirkung der Zusammenschaltung eine Zusammenschaltungsvereinbarung nicht erforderlich wäre. (Dritt-)Netzbetreiber können daher nicht zur Erbringung von Zusammenschaltungsleistungen "vertragslos" in Anspruch genommen werden. Auch der Grundsatz des offenen Netzzuganges entbindet die Beschwerdeführerin nicht davon, mit den Unternehmen, die zur Gewährung des Netzzuganges verpflichtet sind, diesbezüglich Vereinbarungen abzuschließen oder - sollten Vereinbarungen nicht zustande kommen - gemäß § 41 TKG die Regulierungsbehörde anzurufen.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002030039.X04

Im RIS seit

07.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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