RS Vfgh 2008/3/6 B1535/07

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Veröffentlicht am 06.03.2008
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art53 Abs1
B-VG Art83 Abs2
B-VG Art129a Abs1 Z2
StaatsanwaltschaftsG - StAG §35 Abs1
Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse - VO- UA §3 Abs3

Leitsatz

Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichenRichter durch die Zurückweisung einer Maßnahmenbeschwerde gegen diezwangsweise Vorführung des Beschwerdeführers vor denUntersuchungsausschuss des Nationalrates ua betreffend die BAWAGmangels Vorliegen eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicherBefehls- und Zwangsgewalt; organisatorische und funktionelleZurechenbarkeit der Tätigkeiten eines Untersuchungsausschusses zurgesetzgebenden Gewalt; keine Zuständigkeit des UnabhängigenVerwaltungssenates bzw des Verfassungsgerichtshofes zur Überprüfungvon Akten der Gesetzgebung

Rechtssatz

Vorliegen einer Ladung vor den Untersuchungsausschuss; zwangsweise Vorführung nach unentschuldigter Nichtbefolgung gemäß §3 Abs3 der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse -

VO-UA.

Untersuchungsausschüsse gemäß Art53 Abs1 B-VG sind sowohl organisatorisch als auch funktionell der gesetzgebenden Gewalt zuzuordnen. Akte, die von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen bzw in deren Auftrag gesetzt werden, gehören daher zur Staatsfunktion Gesetzgebung und können als solche weder von den Unabhängigen Verwaltungssenaten noch vom Verfassungsgerichtshof überprüft werden.

Die Vorführung des Beschwerdeführers vor den Untersuchungsausschuss am 16.05.07 ist offenkundig durch einen Beschluss des Untersuchungsausschusses und das auf diesem Beschluss beruhende Vorführungsersuchen der Präsidentin des Nationalrates, das an den Bundesminister für Inneres, den Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit, das Bundeskriminalamt, die Untersuchungsrichterin und die Justizanstalt Wien-Josefstadt erging, veranlasst worden. Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass die Vorführung - angesichts des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ladung vom 10.05.07 und des darauf bezogenen Vorführungsersuchens in Untersuchungshaft befunden hat - der Gerichtsbarkeit zuzuordnen ist, wäre die Zurückweisung zu Recht erfolgt.

Die belangte Behörde hat ihre Zuständigkeit damit im Ergebnis zu Recht verneint. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine Überschreitung des Auftrages durch die Sicherheitsbehörden.

§35 Abs1 StAG steht einer Aktenvorlage im Verfahren vor dem UVS und den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts nicht entgegen.

Kein Eingehen auf die Frage eines ausreichenden Ermittlungsverfahrens bzw einer richtigen Bescheidbegründung bei diesem Ergebnis.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Ladung,Unabhängiger Verwaltungssenat, Nationalrat, Untersuchungsausschuß,Behördenzuständigkeit, Strafrecht, Staatsanwaltschaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B1535.2007

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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