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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art53 Abs1Leitsatz
Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichenRichter durch die Zurückweisung einer Maßnahmenbeschwerde gegen diezwangsweise Vorführung des Beschwerdeführers vor denUntersuchungsausschuss des Nationalrates ua betreffend die BAWAGmangels Vorliegen eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicherBefehls- und Zwangsgewalt; organisatorische und funktionelleZurechenbarkeit der Tätigkeiten eines Untersuchungsausschusses zurgesetzgebenden Gewalt; keine Zuständigkeit des UnabhängigenVerwaltungssenates bzw des Verfassungsgerichtshofes zur Überprüfungvon Akten der GesetzgebungRechtssatz
Vorliegen einer Ladung vor den Untersuchungsausschuss; zwangsweise Vorführung nach unentschuldigter Nichtbefolgung gemäß §3 Abs3 der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse -
VO-UA.
Untersuchungsausschüsse gemäß Art53 Abs1 B-VG sind sowohl organisatorisch als auch funktionell der gesetzgebenden Gewalt zuzuordnen. Akte, die von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen bzw in deren Auftrag gesetzt werden, gehören daher zur Staatsfunktion Gesetzgebung und können als solche weder von den Unabhängigen Verwaltungssenaten noch vom Verfassungsgerichtshof überprüft werden.
Die Vorführung des Beschwerdeführers vor den Untersuchungsausschuss am 16.05.07 ist offenkundig durch einen Beschluss des Untersuchungsausschusses und das auf diesem Beschluss beruhende Vorführungsersuchen der Präsidentin des Nationalrates, das an den Bundesminister für Inneres, den Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit, das Bundeskriminalamt, die Untersuchungsrichterin und die Justizanstalt Wien-Josefstadt erging, veranlasst worden. Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass die Vorführung - angesichts des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ladung vom 10.05.07 und des darauf bezogenen Vorführungsersuchens in Untersuchungshaft befunden hat - der Gerichtsbarkeit zuzuordnen ist, wäre die Zurückweisung zu Recht erfolgt.
Die belangte Behörde hat ihre Zuständigkeit damit im Ergebnis zu Recht verneint. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine Überschreitung des Auftrages durch die Sicherheitsbehörden.
§35 Abs1 StAG steht einer Aktenvorlage im Verfahren vor dem UVS und den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts nicht entgegen.
Kein Eingehen auf die Frage eines ausreichenden Ermittlungsverfahrens bzw einer richtigen Bescheidbegründung bei diesem Ergebnis.
Schlagworte
Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Ladung,Unabhängiger Verwaltungssenat, Nationalrat, Untersuchungsausschuß,Behördenzuständigkeit, Strafrecht, StaatsanwaltschaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B1535.2007Zuletzt aktualisiert am
18.08.2010