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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §84 Abs2;Rechtssatz
Eine "Innenwerbung" sollte den Gewerbetreibenden in die Lage versetzen, auf seinen (eigenen) Betrieb in räumlichem Naheverhältnis in geeigneter Weise hinzuweisen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. Feber 1991, Zl. 90/03/0265). Hier: Die Tafel (und auf deren Rückseite die in Rede stehende Ankündigung) befindet sich auf einem nicht zum eigenen Betrieb des Beschwerdeführers gehörigen Betriebsgrund und es ist auch das erforderliche räumliche Naheverhältnis zum Unternehmen des Beschwerdeführers nicht gegeben; schon von da her liegt auch eine "Innenwerbung" nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002030172.X04Im RIS seit
24.06.2004