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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 1990 §15 Abs1;Rechtssatz
Ausnahmen für ein Entgegennehmen zum "Zweck der Eingangskontrolle oder der Gesamtbeurteilung" sieht § 15 AWG 1990 nicht vor. Eine Bestrafung nach § 39 Abs. 1 lit. a Z. 1 AWG 1990 kommt allerdings dann nicht in Frage, wenn erst nach Durchführung der Eingangskontrolle oder der Gesamtbeurteilung sich herausstellt, dass die übernommenen Abfälle gefährliche Abfälle sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004070020.X03Im RIS seit
24.06.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008