RS Vwgh 2004/5/27 2004/07/0020

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Veröffentlicht am 27.05.2004
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83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §15 Abs1;
AWG 1990 §15 Abs2 Z4;
AWG 1990 §15;
AWG 1990 §2 Abs9;
AWG 1990 §39 Abs1 lita Z1;

Rechtssatz

Ausnahmen für ein Entgegennehmen zum "Zweck der Eingangskontrolle oder der Gesamtbeurteilung" sieht § 15 AWG 1990 nicht vor. Eine Bestrafung nach § 39 Abs. 1 lit. a Z. 1 AWG 1990 kommt allerdings dann nicht in Frage, wenn erst nach Durchführung der Eingangskontrolle oder der Gesamtbeurteilung sich herausstellt, dass die übernommenen Abfälle gefährliche Abfälle sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004070020.X03

Im RIS seit

24.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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