RS Vwgh 2004/5/27 2001/03/0140

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Veröffentlicht am 27.05.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik

Norm

CSG 1996 §13 Abs1 Z4;
CSG 1996 §9 Abs1;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer hat als Betriebsinhaber eine Verwaltungsübertretung nach § 13 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Containersicherheitsgesetz, BGBl. Nr. 385/1996, begangen. Auch zu den Vorschriften des (österreichischen) Gefahrgutbeförderungsgesetzes hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkannt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. November 2003, Zl. 2001/03/0322, mit weiterem Hinweis), dass bei Ungehorsamsdelikten gemäß § 5 Abs. 1 VStG - wie auch das vorliegende eines darstellt - Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen ist, es sei denn, der Beschuldigte macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist dann der Fall, wenn der Beschuldigte im Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, sodass er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte. Nur ein solches, durch den Beschuldigten eingerichtetes Kontrollsystem hätte daher exkulpierende Wirkung. Ein solches liegt aber nur dann vor, wenn dadurch die Überwachung des Zustandes aller im Betrieb eingesetzter Fahrzeuge jederzeit sichergestellt werden kann. Bezogen auf die Sicherheit des mit dem Kraftfahrzeug verwendeten Containers kann nichts Anderes gelten.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001030140.X01

Im RIS seit

01.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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