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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §21a Abs3 litd;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/07/0006Rechtssatz
Im Rahmen der Interessenabwägung nach § 21a Abs. 3 lit. d WRG 1959 ist auch die wirtschaftliche Situation des Betroffenen zu berücksichtigen und es gilt nicht die zu § 33 Abs. 2 WRG 1959 in der Fassung vor der WRG-Novelle 1990 zum Ausdruck gebrachte Auffassung, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betroffenen für die Einschränkung rechtmäßig verliehener Wasserbenutzungsrechte ohne Bedeutung sei. Erst eine Gegenüberstellung aller für und gegen die Einschränkung der Wasserbenutzungsrechte sprechenden Argumente ermöglicht eine Entscheidung, welche Interessen überwiegen. Diese Aussage bezieht sich nur auf § 21a Abs. 3 lit. d WRG 1959, nicht hingegen auf die -
für die Einschränkung von Rechten zur Ausnutzung der motorischen Kraft des Wassers geltenden - lit. a bis c des § 21a Abs. 3 WRG 1959. Für den in den lit. a bis c vorgesehenen Teil der Verhältnismäßigkeitsprüfung kommt es auf die finanzielle Leistungsfähigkeit nicht an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000070249.X06Im RIS seit
16.07.2004Zuletzt aktualisiert am
06.10.2008