RS Vfgh 2008/3/12 B281/08, G24/08, KI-1/08

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Veröffentlicht am 12.03.2008
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Index

25 Strafprozeß, Strafvollzug
25/02 Strafvollzug

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
EMRK Art13
StVG §120, §122
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos; keineZuständigkeit des VfGH zur Überprüfung von Akten der Gerichtsbarkeiteinschließlich der Verwaltungsgerichtsbarkeit; Unzulässigkeit einesIndividualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung desStrafvollzugsgesetzes über die Anrufung des Aufsichtsrechtes wegenWiderspruchs zum Recht auf eine wirksame Beschwerde iSd EMRK; keinAnhaltspunkt für das Vorliegen eines negativen Kompetenzkonfliktszwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden

Rechtssatz

Der die "Anrufung des Aufsichtsrechtes der Vollzugsbehörden" regelnde §122 StVG stellt kein in der Konvention festgelegtes Recht iSd Art13 EMRK dar. Vielmehr räumt §120 StVG den Strafgefangenen das Recht auf Beschwerde ein.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Zuständigkeit, VfGH /Individualantrag, VfGH / Kompetenzkonflikt, Strafvollzug,Beschwerderecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B281.2008

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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