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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AgrBehG 1950 §7 Abs1;Rechtssatz
Die Frage der Abfindung eines Mitgliedes einer Zusammenlegungsgemeinschaft ist ein unteilbares Ganzes und kann nicht in Teile zerlegt werden. Wenn eine Partei gegen den Zusammenlegungsplan und die Abfindung aus verschiedenen Gründen berufen hat und dieser Berufung nur teilweise Folge gegeben wurde, dann liegt ein abänderndes Erkenntnis eines Landesagrarsenates vor, gegen das die Berufung an den Obersten Agrarsenat zulässig ist. Es kann also nicht der die Berufung abweisende Teil des Spruches eines Erkenntnisses des Landesagrarsenates zum Gegenstand einer gesonderten Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gemacht werden (Hinweis E 8.3.1976, 1468/75, VwSlg 9010 A/1976).
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter Abspruch Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete BodenreformEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004070026.X03Im RIS seit
09.07.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008