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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Rechtssatz
Mit der Begründung, nach Beendigung der Lenkertätigkeit Alkohol zu sich genommen zu haben, darf die Vornahme der Atemluftprobe nicht verweigert werden, wenn auch eine Untersuchung der Atemluft auf Alkohol nur so lange verlangt werden darf, als noch praktische Ergebnisse der Atemluftprobe erwartet werden können; diese Voraussetzung ist bei einem zeitlichen Abstand zwischen Beendigung des Lenkens und Verweigerung der Atemluftprobe von rund zweieinhalb Stunden jedenfalls gegeben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2003, Zl. 2001/02/0019).
Schlagworte
Alkotest Voraussetzung Alkotest Zeitpunkt OrtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002030224.X01Im RIS seit
28.06.2004