RS Vwgh 2004/5/27 2002/03/0224

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Veröffentlicht am 27.05.2004
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Rechtssatz

Mit der Begründung, nach Beendigung der Lenkertätigkeit Alkohol zu sich genommen zu haben, darf die Vornahme der Atemluftprobe nicht verweigert werden, wenn auch eine Untersuchung der Atemluft auf Alkohol nur so lange verlangt werden darf, als noch praktische Ergebnisse der Atemluftprobe erwartet werden können; diese Voraussetzung ist bei einem zeitlichen Abstand zwischen Beendigung des Lenkens und Verweigerung der Atemluftprobe von rund zweieinhalb Stunden jedenfalls gegeben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2003, Zl. 2001/02/0019).

Schlagworte

Alkotest Voraussetzung Alkotest Zeitpunkt Ort

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002030224.X01

Im RIS seit

28.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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