RS Vwgh 2004/5/27 2002/03/0315

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Veröffentlicht am 27.05.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht

Norm

AVG §45 Abs2;
GGBG 1998 §1 Abs1;
GGBG 1998 §27 Abs1 Z2;
GGBG 1998 §27 Abs2 Z1;
GGBG 1998 §3 Z7;
GGBG 1998 §7 Abs3 Z2;
VStG §24;
VStG §44a Z1;
VStG §44a;
VStG §9;

Rechtssatz

Die belangte Behörde hat mit dem im Instanzenzug ergangenen Straferkenntnis den Beschwerdeführer als zur Vertretung nach außen berufenes Organ des Komplementärs des "Absenders" bestraft, weil dieser gefährliche Güter zur Beförderung übergeben habe, wobei im mitgeführten und vorgelegten Beförderungspapier die Bezeichnung des beförderten gefährlichen Gutes gefehlt habe. Die Verwirklichung einer derartigen Übertretung ist jedoch nur denkbar, wenn der Absender und der Beförderer (das ist gemäß § 3 Z 7 GGBG, wer mit oder ohne Beförderungsvertrag Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 leg.cit. durchführt) nicht ein und dieselbe Rechtspersönlichkeit ist. Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall nicht erfüllt. Der im Spruch des von der belangten Behörde bestätigten erstinstanzlichen Straferkenntnisses angelastete Tatvorwurf, das vom Beschwerdeführer vertretene Unternehmen hätte als Absender - an sich selbst als Beförderer - gefährliche Güter, für die nur mangelhafte Beförderungspapiere bestanden hätten, übergeben, ist somit nicht schlüssig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Feber 2004, Zl. 2001/03/0373).

Schlagworte

Beweise Mängel im Spruch Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes Organ freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002030315.X01

Im RIS seit

02.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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