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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §78 Abs1;Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegen mehrere gebührenpflichtige Ansuchen vor, wenn in einem Schriftsatz mehrere selbständige Amtshandlungen begehrt werden; das heißt, dass dann jedes Ansuchen zu vergebühren ist. Anders ist jedoch vorzugehen, wenn im Gesetz vorgesehen ist, dass Berechtigungen der selben Art in einem Ansuchen begehrt werden können. In einem solchen Fall unterstellt schon das Gesetz, dass die Begehren untereinander in einem Zusammenhang stehen. So sieht insbesondere auch § 6 Abs. 1 KVV vor, dass Erlaubnisse für einen Staat in einem einzigen Formular zu beantragen sind. Eine derartige Antragstellung ist keine subjektive Kumulierung der Ansuchen zwecks Umgehung der Gebührenpflicht, sondern es liegt dann nur ein der Gebührenpflicht unterliegendes Ansuchen vor (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. November 1997, Zl. 96/16/0287).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001030217.X02Im RIS seit
01.07.2004