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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9 Abs1;Rechtssatz
Die Beschwerdeführerin vermeint, dass der von der belangten Behörde festgesetzte Aufschlag für den Fall, dass - entgegen der Verpflichtung in Punkt 1., dritter Absatz, des Anhanges 26 der Zusammenschaltungsanordnung - Verkehr ohne vertragliche Vereinbarung mit dem Zielnetzbetreiber gesendet wird, im Widerspruch zu den Regulierungszielen des TKG stehe, die einen chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerb am Telekommunikationsmarkt ermöglichen sollen. Der Aufschlag schaffe zusätzliche Eintrittsbarrieren, indem die sofortige und leichte Erreichbarkeit der Teilnehmer erschwert werde. Dieses Vorbringen vermag keine Rechtswidrigkeit der getroffenen Anordnung aufzuzeigen. Das Erfordernis, einen Vertrag mit dem Zielnetzbetreiber abzuschließen, stellt keine unzumutbare Markteintrittsbarriere dar; vielmehr ist die vertragliche Vereinbarung mit einem Unternehmen, dessen Vorleistungen für die eigene Leistungserbringung in Anspruch genommen werden, eine selbstverständliche Voraussetzung im wirtschaftlichen Verkehr. Die Rechtsposition des neu in den Markt eintretenden Betreibers ist zudem - im Vergleich zu anderen Wirtschaftssektoren - insofern günstiger, als bei Verweigerung des Vertragsabschlusses oder bei seiner Ansicht nach unangemessenen Bedingungen eine die vertragliche Vereinbarung ersetzende Anordnung durch die Regulierungsbehörde in einem Verfahren gemäß § 41 TKG erreicht werden kann.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002030039.X08Im RIS seit
07.07.2004