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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §84 Abs3;Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2003, Zl. 2000/03/0209), besteht an der Auffindbarkeit von gastronomischen Betrieben, wie auch der vorliegende einen darstellt, in Fremdenverkehrsgebieten grundsätzlich kein erhebliches Interesse der Straßenbenützer, weil vorauszusetzen ist, dass in einem solchen Gebiet derartige Betriebe vorhanden sind. Besondere Umstände, die im Beschwerdefall eine andere Beurteilung zuließen, sind nicht erkennbar. Insoweit der Beschwerdeführer ins Treffen führt, es handle sich um das "beste Seminarhotel Österreichs", es liege die befürwortende Stellungnahme des Bürgermeisters vor, und dass "enge Straßenstellen" auf der Fahrt in das Hotel zu passieren seien, ist ihm zu entgegnen, dass dies - ohne das Hinzutreten besonderer, hier nicht gegebener Umstände - bei Anlegung des gebotenen strengen Maßstabes gleichfalls nicht ein erhebliches Interesse der Straßenbenützer im Sinn des § 84 Abs. 3 StVO 1960 zu begründen vermag. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe das Gesamtverkehrsaufkommen falsch berechnet, weil sie den Straßenverkehr in beiden Richtungen berücksichtigt hat, wohingegen die Ankündigung nur für die Straßenbenützer aus einer Richtung von Bedeutung sei und daher eine Verdoppelung der Höhe des Anteils der angesprochenen Verkehrsteilnehmer auf 3,23 % vorzunehmen sei, ist gleichfalls nicht relevant.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002030172.X02Im RIS seit
24.06.2004