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66 SozialversicherungNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Gleichheitswidrigkeit der im ASVG festgelegten Frist für dieAntragstellung auf Erstattung von Anrechnungsbeträgen ehemaligerMandatare nach der Übertragung von Pensionsanwartschaften auf diePensionsversicherungsträger; unsachliche Differenzierung in Hinblickauf die für andere Versicherte geltenden Antragsfristen für dieErstattung von SozialversicherungsbeiträgenRechtssatz
Untrennbarer Zusammenhang der in Prüfung gezogenen Wortfolge in §70 Abs4 ASVG.
Präjudizialität auch im Fall einer landesrechtlichen Bezügeregelung (hier: §12 Sbg BezügeG 1998) gegeben.
Die Denkmöglichkeit dieser analogen Anwendung des §70 Abs4 ASVG auch auf Anrechnungsbeträge nach landesgesetzlichen Bestimmungen im Sinne des §2 Abs3 des BVG-Bezügebegrenzung 1997 wird durch die Überlegung gestützt, dass der Bundesverfassungsgesetzgeber im BVG-Bezügebegrenzung 1997, BGBl I 64/1997, bei der Umstellung der Altersversorgung öffentlicher Mandatare aus ihrer bisherigen Sonderversorgung in die gesetzliche Pensionsversicherung um die Sicherstellung möglichst einheitlicher Regelungen bemüht gewesen ist; auch widerspräche eine Ungleichbehandlung ansonsten völlig gleichzuhaltender Sachverhalte in §70 Abs4 ASVG dem Gleichheitssatz.
Aufhebung der Wortfolge "binnen sechs Monaten" in §70 Abs4 ASVG idF BGBl I 64/1997; keine Verfassungswidrigkeit der Wortfolge "nach dem Ende des Anspruches auf Bezüge oder auf Bezugsfortzahlung nach dem Bundesbezügegesetz" in §70 Abs4 leg cit.
Unsachliche Differenzierung der hiemit festgelegten Frist im Vergleich mit den für andere Versicherte (im Rahmen desselben Verfahrens) geltenden Antragsfristen für die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen nach §70 ASVG.
Zur Herstellung einer verfassungskonformen Rechtslage war es im vorliegenden Fall weder erforderlich noch geboten, die ebenfalls in Prüfung gezogene Wortfolge "nach dem Ende des Anspruches auf Bezüge oder auf Bezugsfortzahlung nach dem Bundesbezügegesetz" in derselben Bestimmung aufzuheben. Die Aufhebung auch dieser Wortfolge hätte sogar zur Folge, dass der verbleibende Text, soweit darin ua auf §70 Abs2 ASVG verwiesen wird, einen widersprüchlichen und unklaren Inhalt erhielte.
Anlassfall B1044/06, E v 12.03.08, Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Schlagworte
Bezüge für Mandatare, Pensionsrecht, Pensionsversicherung,Sozialversicherung, Fristen, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH /Verwerfungsumfang, VfGH / Präjudizialität, AnalogieEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:G254.2007Zuletzt aktualisiert am
18.08.2010