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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §103;Rechtssatz
Aus § 109 WRG 1959, der die verfahrensrechtliche Seite des Widerstreites regelt, ergibt sich, dass es sich bei den Bewerbungen um geplante Wasserbenutzungen um Bewerbungen um eine wasserrechtliche Bewilligung handeln muss. Eine wasserrechtliche Bewilligung umfasst aber nicht nur die Wasserbenutzung bzw. die Einwirkung auf Gewässer im engeren Sinn, sondern auch die dazu dienenden Anlagen. Schon daraus ergibt sich, dass sich die Beurteilung der Frage, ob ein Widerstreit vorliegt, nicht isoliert auf die eigentliche Wasserbenutzung/Gewässereinwirkung allein beziehen kann. Bestärkt wird diese Auffassung durch den Umstand, dass § 109 Abs 1 WRG 1959 das Vorliegen von auf "entsprechende Entwürfe (§ 103)" gestützten Bewerbungen verlangt. Es müssen also Unterlagen vorgelegt werden, die das gesamte Projekt umfassen. Das Projekt in seiner Gesamtheit ist daher Gegenstand der Prüfung, ob ein Widerstreit vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000070264.X03Im RIS seit
28.06.2004Zuletzt aktualisiert am
20.02.2018