RS Vwgh 2004/5/27 2002/03/0039

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.2004
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13103020
E3L E13206000
91/01 Fernmeldewesen

Norm

31990L0387 ONP-RL Einführung Art1 idF 31997L0051;
31990L0387 ONP-RL Einführung Art3 Abs2 idF 31997L0051;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art3 Abs1;
31997L0051 Nov-31990L0387/31992L0044;
EURallg;
TKG 1997 §34;
TKG 1997 §41 Abs1;
TKG 1997 §41 Abs2;
TKG 1997 §41 Abs3;
TKG 1997 §41;

Rechtssatz

Aus dem Recht auf offenen Netzzugang lässt sich nicht ableiten, dass ein Netzbetreiber berechtigt wäre, ohne aufrechte Vereinbarung Zusammenschaltungsverkehr an andere Netze - wenn auch über ein Transitnetz - zur weiteren Verkehrsführung zu übergeben. Auch die ONP-(Open Network Provision-)Bedingungen - insbesondere die hier maßgebliche ONP-Zusammenschaltungsrichtlinie 97/33/EG - gehen von vertraglichen Vereinbarungen zwischen den an der Zusammenschaltung beteiligten Unternehmen aus. Dies ergibt sich schon aus Art. 3 Abs 1 (letzter Satz) der Richtlinie 97/33/EG.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002030039.X03

Im RIS seit

07.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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