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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31990L0387 ONP-RL Einführung Art1 idF 31997L0051;Rechtssatz
Aus dem Recht auf offenen Netzzugang lässt sich nicht ableiten, dass ein Netzbetreiber berechtigt wäre, ohne aufrechte Vereinbarung Zusammenschaltungsverkehr an andere Netze - wenn auch über ein Transitnetz - zur weiteren Verkehrsführung zu übergeben. Auch die ONP-(Open Network Provision-)Bedingungen - insbesondere die hier maßgebliche ONP-Zusammenschaltungsrichtlinie 97/33/EG - gehen von vertraglichen Vereinbarungen zwischen den an der Zusammenschaltung beteiligten Unternehmen aus. Dies ergibt sich schon aus Art. 3 Abs 1 (letzter Satz) der Richtlinie 97/33/EG.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002030039.X03Im RIS seit
07.07.2004