RS Vwgh 2004/5/27 2003/03/0227

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §46;
StVO 1960 §52 lita Z10a;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
VStG §25 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

In seinem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 4. Juni 1991, Zl. 90/18/0091, VwSlg 13451 A/1991, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Behörde in einem Verwaltungsstrafverfahren, in dem der Beschuldigte als Entlastungszeugen eine Person bezeichnet, die sich ständig oder überwiegend im Ausland aufhält, jedenfalls den Versuch unternehmen muss, mit dieser Person - sofern nicht ein Rechtshilfeabkommen eine andere Vorgangsweise gebietet - dadurch in Verbindung zu treten, dass sie an sie ein Schreiben mit dem Ersuchen um schriftliche Stellungnahme richtet. Langt innerhalb angemessener Frist - aus welchen Gründen auch immer - eine Erklärung der betreffenden Person bei der Behörde nicht ein, so muss dieser Versuch als gescheitert angesehen werden und die Behörde hat dem Beschuldigten im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit zu geben, einen Entlastungsbeweis in anderer Weise - etwa in der Form, dass er selbst eine schriftliche Erklärung des Entlastungszeugen vorlegt oder, weil es um die Lenkereigenschaft des Beschuldigten im Tatzeitraum geht, durch Glaubhaftmachung zumindest des Aufenthaltes dieser Person in Österreich zum fraglichen Zeitpunkt -

zu erbringen. Darüber hinaus treffen die Behörde die weiteren im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 19. April 1989, Zl. 88/02/0210, dargestellten Ermittlungspflichten.

Schlagworte

Beweismittel Auskünfte Bestätigungen Stellungnahmen Beweismittel Zeugen Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12 Verwaltungsstrafverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003030227.X01

Im RIS seit

01.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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