Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL;Rechtssatz
Das "Datenbereitstellungsentgelt" stellt ein Entgelt für eine Zusammenschaltungsleistung im Sinne des § 38 Abs. 1 Z. 4 TKG dar und ist daher im Hinblick auf die mitbeteiligte Partei als marktbeherrschendes Unternehmen im Sinne des § 33 TKG gemäß § 41 Abs. 3 TKG kostenorientiert festzulegen.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002030039.X09Im RIS seit
07.07.2004