RS Vwgh 2004/5/27 2004/07/0020

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Veröffentlicht am 27.05.2004
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83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §15 Abs1 idF 1998/I/151;
AWG 1990 §15 Abs1 Z3 idF 1998/I/151;
AWG 1990 §15 Abs2 Z4 idF 1998/I/151;
AWG 1990 §39 Abs1 lita Z1;
AWG 1990 §4a Abs5 idF 1998/I/151;
FestsetzungsV gefährliche Abfälle 1997 §5 Abs7 idF 2000/II/178;
FestsetzungsV gefährliche Abfälle 1997 §5 idF 2000/II/178;
FestsetzungsV gefährliche Abfälle 1997 §6 idF 2000/II/178;

Rechtssatz

§ 15 Abs. 2 Z. 4 AWG 1990 (iVm § 4a Abs. 5 legcit) ermöglicht es dem Deponiebetreiber nicht, ohne Erlaubnis iSd § 15 Abs. 1 AWG 1990 jedweden gefährlichen Abfall entgegen zu nehmen, um ihn dann allenfalls auf seine Ausstufbarkeit - mit ungewissem Ausgang - zu prüfen. Der Gesetzgeber hat nämlich mit § 15 Abs. 2 Z. 4 AWG 1990 nur die Übernahme solcher gefährlicher Abfälle von der Erlaubnispflicht ausgenommen, bei denen schon bei der Übernahme die Ausstufbarkeit feststeht. Die Erteilung einer Erlaubnis nach § 15 Abs. 1 AWG 1990 setzt nach Z. 3 legcit voraus, dass die Lagerung oder Behandlung (der gefährlichen Abfälle) in einer geeigneten, genehmigten Anlage sicher gestellt ist; jedenfalls hat der Erlaubniswerber über ein entsprechendes Zwischenlager zu verfügen. Dieses Erfordernis entfällt, wenn die Erlaubnispflicht entfällt. Sachlich zu rechtfertigen ist der Entfall der Erfordernisse des § 15 Abs. 1 Z. 3 AWG 1990 aber dann, wenn es sich um Abfälle handelt, die nur nominell ("de jure"), nicht aber materiell gefährlich sind. Dem Entfall der Erlaubnispflicht für Deponiebetreiber im Falle einer Übernahme der Ausstufung (Anzeige der Nichtgefährlichkeit) liegt demnach der Gedanke zugrunde, dass nur solche gefährlichen Abfälle ohne die sonst notwendige Erlaubnis nach § 15 Abs. 1 AWG 1990 übernommen werden dürfen, die zwar nominell gefährliche Abfälle sind, weil sie in der Liste der gefährlichen Abfälle angeführt sind, die aber zum Zeitpunkt der Übernahme durch den Deponiebetreiber keine gefahrenrelevante Eigenschaft aufweisen. § 15 Abs. 2 Z. 4 AWG 1990 (iVm § 4a Abs. 5 legcit)ermöglicht daher dem Deponiebetreiber nur die Übernahme solcher gefährlicher Abfälle ohne Erlaubnis nach § 15 Abs. 1 AWG 1990, bei denen schon bei der Übernahme erkennbar ist, dass sie keine gefahrenrelevante Eigenschaft aufweisen. Es muss daher schon bei der Übernahme eine entsprechende Gesamtbeurteilung (oder eine Ausstufungsbeurteilung iSd § 6 der Festsetzungsverordnung) vorliegen (Hinweis auf die EB zur RV zur AWG-Nov 1998, BGBl I 151/1998, 1201 BlgNR 20. GP zu § 4a und § 15 Abs 2 Z 4 AWG 1990).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004070020.X05

Im RIS seit

24.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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