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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Keine Gesetzwidrigkeit der neuerlichen Grünlandwidmung derGrundstücke der Beschwerdeführer in der Änderung des örtlichenRaumordnungsprogrammes mit dem Flächenwidmungsplan für den BereichEichweg-Höhenstraße in der Stadtgemeinde Klosterneuburg nachaufhebendem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes; ausreichendeInteressenabwägung sowie GrundlagenforschungRechtssatz
Die Gemeinde war nach Aufhebung der Flächenwidmung durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 15853/2000 gehalten, für die von der Aufhebung betroffenen Grundstücke eine Widmung neu festzusetzen.
Es wäre zwar der Gemeinde verwehrt, auf Grund der alten Grundlagenforschung - die vom Verfassungsgerichtshof als mangelhaft angesehen wurde - und ohne Interessenabwägung wieder die gleiche Widmung vorzusehen. Es ist der Gemeinde jedoch nicht verwehrt, auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Grundlagenforschung und Interessenabwägung nunmehr zu einer dem Gesetz entsprechenden Grünlandwidmung zu kommen.
Der Gemeinderat hat die für und gegen eine Widmung der Grundstücke der Beschwerdeführer als Bauland sprechenden Gründe gegeneinander abgewogen und ist auf nachvollziehbare Weise zu dem Ergebnis gelangt, die genannten Grundstücke als Grünland zu widmen. Von den in §19 Nö ROG 1976 vorgesehenen Grünlandwidmungsarten hat die verordnungserlassende Behörde ebenso nachvollziehbar zur Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes die Widmung "Grüngürtel" gewählt. Es kann dem Gemeinderat auch nicht entgegengetreten werden, wenn er - entsprechend der vorherrschenden Nutzung - die Funktionsbezeichnung "Garten" gewählt, die für die Nutzung als Garten erforderlichen Nebengebäude zugelassen und - mangels großflächiger Nutzungsmöglichkeiten für die Landwirtschaft - Hauptgebäude im Grünland ausgeschlossen hat. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass in dem als "Grünland-Grüngürtel-Garten" gewidmeten Gebiet vereinzelt Gebäude stehen, für die die Widmung "Grünland-erhaltenswerte Gebäude" vorgesehen ist. Kein geschlossenes Siedlungsgebiet, Grundstücke der Beschwerdeführer keine Baulücken; ausreichende Interessenabwägung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Verordnungserlassung,Bindung (der Verwaltungsbehörden an VfGH)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B1449.2006Zuletzt aktualisiert am
18.08.2010