RS Vwgh 2004/5/27 2003/07/0119

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Veröffentlicht am 27.05.2004
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/11 Grundbuch
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

ABGB §431;
AVG §8;
GBG 1955 §4;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §107 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;

Rechtssatz

Vom Verständnis des ABGB ausgehend treten die Rechtswirkungen der Eigentumseinverleibung nicht erst mit dem Vollzug der Eintragung ins Hauptbuch ein, sondern im Falle der rechtskräftigen Bewilligung schon zum Zeitpunkt des Einlangens des Grundbuchsgesuches. Das Eigentum an einer veräußerten Liegenschaft geht demnach grundsätzlich schon in diesem Zeitpunkt des Einlangens des später bewilligten und vollzogenen Grundbuchsgesuches auf den Erwerber über (Hinweis OGH 4.7.1985, 7 Ob 564/84).

Schlagworte

Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungWasserrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003070119.X02

Im RIS seit

23.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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