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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §431;Rechtssatz
Vom Verständnis des ABGB ausgehend treten die Rechtswirkungen der Eigentumseinverleibung nicht erst mit dem Vollzug der Eintragung ins Hauptbuch ein, sondern im Falle der rechtskräftigen Bewilligung schon zum Zeitpunkt des Einlangens des Grundbuchsgesuches. Das Eigentum an einer veräußerten Liegenschaft geht demnach grundsätzlich schon in diesem Zeitpunkt des Einlangens des später bewilligten und vollzogenen Grundbuchsgesuches auf den Erwerber über (Hinweis OGH 4.7.1985, 7 Ob 564/84).
Schlagworte
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungWasserrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003070119.X02Im RIS seit
23.06.2004Zuletzt aktualisiert am
11.03.2019