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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 2002 §2 Abs7 Z4;Rechtssatz
"Ablagern" bedeutet (auch) im AWG 2002 etwas Langfristiges (Hinweis E 29. Jänner 2004, 2003/07/0121), also die Verbringung von Abfall an einen Ort mit der Absicht, ihn dort langfristig zu belassen. (Hier: Dem Bf wird ein "Ablagern" eines als gefährlicher Abfall eingestuften Gegenstandes zur Last gelegt. Das Fahrzeug wird vom Bf ständig verwendet. Die belBeh ist selbst davon ausgegangen, dass das Fahrzeug "in der Natur in Verwendung steht". Angesichts dieses Sachverhaltes kann aber nicht davon die Rede sein, dass ein "Ablagern" vorliegt.)
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Besondere RechtsgebieteAuslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004070038.X01Im RIS seit
23.06.2004Zuletzt aktualisiert am
07.11.2011