RS Vwgh 2004/5/27 2000/07/0249

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Veröffentlicht am 27.05.2004
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §105 Abs1 litm;
WRG 1959 §21a Abs3 litd;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/07/0006

Rechtssatz

Grundvoraussetzung für die Vorschreibung einer Restwassermenge bei Wasserkraftanlagen nach § 21a Abs 3 lit d WRG 1959 ist, dass ohne eine solche Vorschreibung die ökologische Funktionsfähigkeit des Gewässers wesentlich beeinträchtigt wird (§ 105 Abs 1 lit m WRG 1959). Unwesentliche Beeinträchtigungen der ökologischen Funktionsfähigkeit berechtigen die Behörde nicht zu einem Eingriff in das Wasserbenutzungsrecht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000070249.X03

Im RIS seit

16.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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