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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §105 Abs1 litm;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/07/0006Rechtssatz
Grundvoraussetzung für die Vorschreibung einer Restwassermenge bei Wasserkraftanlagen nach § 21a Abs 3 lit d WRG 1959 ist, dass ohne eine solche Vorschreibung die ökologische Funktionsfähigkeit des Gewässers wesentlich beeinträchtigt wird (§ 105 Abs 1 lit m WRG 1959). Unwesentliche Beeinträchtigungen der ökologischen Funktionsfähigkeit berechtigen die Behörde nicht zu einem Eingriff in das Wasserbenutzungsrecht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000070249.X03Im RIS seit
16.07.2004Zuletzt aktualisiert am
06.10.2008