RS Vwgh 2004/5/27 2004/07/0020

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Veröffentlicht am 27.05.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §15 Abs1 idF 1998/I/151;
AWG 1990 §15 Abs2 Z4 idF 1998/I/151;
AWG 1990 §39 Abs1 lita Z1;
AWG 1990 §4a Abs5 idF 1998/I/151;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 15 Abs 2 Z 4 AWG 1990 ermöglicht es dem Deponiebetreiber, ohne Erlaubnis nach § 15 Abs 1 legcit gefährliche Abfälle (zum Zweck der Ablagerung nach Ausstufung) zu übernehmen (Hinweis auf die EB zur RV zur AWG-Nov 1998, BGBl I 151/1998, 1201 BlgNR 20. GP zu § 4a und § 15 Abs 2 Z 4 AWG 1990). § 15 Abs 2 Z 4 AWG 1990 kann daher nicht - wie der Wortlaut indizieren könnte - dahin ausgelegt werden, dass die Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach § 15 Abs 1 AWG 1990 und damit die Zulässigkeit der Übernahme gefährlicher Abfälle ohne Sammelerlaubnis erst zu dem Zeitpunkt greift, da der Deponiebetreiber die Nichtgefährlichkeit der Abfälle anzeigt. Bei einer solchen Auslegung würde die Bestimmung auch ihren Sinn verlieren, da mit der Anzeige der Nichtgefährlichkeit (grundsätzlich) die Abfälle ihre Eigenschaft als gefährliche Abfälle verlieren (§ 4a Abs 5 AWG 1990); für nicht gefährliche Abfälle bedürfte es aber keiner Ausnahme von der Erlaubnispflicht. Vor der Anzeige aber dürften bei dieser Auslegung keine gefährlichen Abfälle übernommen werden, auch wenn sie ausgestuft werden sollen. Ein solches Ergebnis aber ist mit Sinn und Zweck der Regelung des § 15 Abs 2 Z 4 unvereinbar. Hiezu kommt, dass § 4a Abs 5 AWG 1990 davon spricht, dass der Deponiebetreiber "in der Folge", also nach der Übernahme der Abfälle, den Nachweis der Nichtgefährlichkeit anzeigt. § 15 Abs. 2 Z. 4 AWG 1990 stellt aber einen untrennbaren Zusammenhang zwischen dem Entfall der Erlaubnispflicht und der Ausstufung (Anzeige des Nachweises der Nichtgefährlichkeit der Abfälle) samt anschließender Ablagerung her. Aus dieser Verknüpfung von Entfall der Erlaubnispflicht und Anzeige der Nichtgefährlichkeit der Abfälle ergibt sich, welches Konzept dem Gesetz zugrunde liegt, wenn es die Durchführung der Ausstufung (auch) durch den Deponiebetreiber bei gleichzeitigem Entfall der Erlaubnispflicht für die Übernahme gefährlicher Abfälle zulässt.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004070020.X04

Im RIS seit

24.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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