RS Vwgh 2004/5/27 2002/03/0039

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Veröffentlicht am 27.05.2004
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13206000
91/01 Fernmeldewesen

Norm

31990L0387 ONP-RL Einführung Art1 idF 31997L0051;
31990L0387 ONP-RL Einführung Art3 Abs2 idF 31997L0051;
31997L0051 Nov-31990L0387/31992L0044;
EURallg;
TKG 1997 §34;
TKG 1997 §41 Abs1;
TKG 1997 §41 Abs2;
TKG 1997 §41 Abs3;
TKG 1997 §41;

Rechtssatz

Mit der beschwerdegegenständlichen Zusammenschaltungsanordnung wurden Regelungen für die Erbringung von Zusammenschaltungsleistungen zwischen dem Netz der Beschwerdeführerin und dem Netz der mitbeteiligten Partei getroffen, die sich auf Transitleistungen sowie die Zurverfügungstellung von Daten in diesem Zusammenhang beschränken. Die von der mitbeteiligten Partei zu erbringende Zusammenschaltungsleistung umfasst daher insbesondere nicht die Terminierung bzw. Originierung in einem Drittnetz. Die belangte Behörde hat zutreffend in Punkt 1., dritter Absatz, des Anhanges 26 der Zusammenschaltungsanordnung angeordnet, dass die Beschwerdeführerin der mitbeteiligten Partei (zum Zweck des Transits an ein Drittnetz) nur Verkehr senden darf, für dessen Übernahme (durch das Drittnetz) eine Terminierungs- oder Originierungsvereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Drittnetzbetreiber besteht. Im "vertragslosen Senden von Verkehr" kann nicht nur eine marginale Beeinträchtigung des Zielnetzes gesehen werden, zumal der Grad der Beeinträchtigung - etwa im Hinblick auf die Verkehrsmenge und allfällige Risken bei der Einbringung von aus den Verkehrsleistungen entstehenden Forderungen - nicht eingrenzbar ist. Der Drittnetzbetreiber (Zielnetzbetreiber) hat ein berechtigtes Interesse daran, dass von der mitbeteiligten Partei als Transitnetzbetreiber nur Verkehr übergeben wird, für den zwischen dem Drittnetzbetreiber und dem Quellnetzbetreiber aufrechte Zusammenschaltungsvereinbarungen bestehen, insbesondere wenn der Drittnetzbetreiber - etwa aufgrund einer fehlenden Verkehrstrennung am Übergabebündel - nicht in der Lage ist, unmittelbar zu erkennen, von wem der ihm übergebene Verkehr ausgeht. Der Drittnetzbetreiber ist zudem ohne vertragliche Vereinbarung mit dem Quellnetzbetreiber - bzw. ohne eine die Vereinbarung ersetzende Anordnung gemäß § 41 TKG - jedenfalls nicht verpflichtet, Terminierungs- oder Originierungsleistungen zu erbringen. Zutreffend hat die belangte Behörde daher im angefochtenen Bescheid das "vertragslose" Senden von Verkehr auch als rechtswidrig beurteilt.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002030039.X02

Im RIS seit

07.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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