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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §14 idF 1992/448;Rechtssatz
§ 14 BAO dient - ebenso wie § 75 (deutsche) AO 1977 und deren Vorgängerbestimmung (§ 116 RAO) - dem Zweck, die im Unternehmen oder Betrieb als solchem liegende Sicherung für die sich auf das Unternehmen oder den Betrieb gründenden Abgabenschulden durch den Übergang des Unternehmens oder Betriebes in andere Hände nicht verloren gehen zu lassen (Hinweis Ritz, Erwerberhaftung (§ 14 BAO) für Umsatzsteuer, in ÖStZ 1995/21, 422, und die dort angeführte hg. Rechtsprechung sowie Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Tz 1 zu § 75).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003130161.X03Im RIS seit
21.07.2004Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013