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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerordnungLeitsatz
Abweisung des Antrags der Volksanwaltschaft auf Aufhebung derRückwidmung eines Grundstücks von Bauland in Grünland; keineGesetzwidrigkeit infolge Versäumung der gesetzlichen Frist zurAnpassung des Flächenwidmungsplanes mit dem örtlichenEntwicklungskonzept; keine unvollständige Grundlagenforschung;Verpflichtung zur Überprüfung und Neufestsetzung der Widmung nach demOö Raumordnungsgesetz 1994; Unzulässigkeit einer Baulandwidmung -nach Nichtzustandekommen eines Baulandsicherungsvertrages -angesichts unwirtschaftlicher Aufwendungen für eine Aufschließung;Festlegung der Grünlandwidmung nicht unsachlichRechtssatz
Zulässigkeit des Antrags der Volksanwaltschaft auf Aufhebung des Flächenwidmungsplanes Nr 3 der Marktgemeinde Ampflwang im Hausruckwald vom 07.09.04 und 22.02.05, insoweit damit für das Grundstück Nr 196/2, EZ 1426, die Widmung "Grünland - für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Flächen/Ödland" festgelegt wird (s Art148e, Art148i Abs1 B-VG, Art68 Oö L-VG 1991).
Unzulässigkeit des Antrags hinsichtlich des Grundstücks Nr 196/5, EZ 505:
Aus der Plandarstellung des Flächenwidmungsplanes ist weder ein Grundstück mit der Grundstücksnummer 196/5 noch eines mit der Einlagezahl 505 erkennbar. Daher könnte der Umfang der Aufhebung aus der Zusammenschau von planlicher Darstellung und der Aufhebungskundmachung nicht festgestellt werden, sondern nur unter Heranziehung weiterer Hilfsmittel (wie zB dem Grenzkataster). Der Antrag entspricht daher nicht dem Erfordernis des §57 Abs1 VfGG.
Abweisung des - zulässigen - Antrags.
Die Versäumung der Frist zur Beschlussfassung des Flächenwidmungsplanes mit dem örtlichen Entwicklungskonzept (bis spätestens 31.12.98, vgl §39 Abs3 Oö RaumOG 1994) führt nicht zur Gesetzwidrigkeit dieser Beschlüsse, weil nach Ablauf der genannten Frist sonst nie wieder ein gesetzmäßiger Flächenwidmungsplan erlassen werden könnte.
Da ein Baulandsicherungsvertrag nicht zustande kam, wurde das Grundstück Nr 196/2 als "Grünland - für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Flächen/Ödland" ausgewiesen. Die Gemeinde hat damit die vormalige Widmung als "Bauland - Kur- und Fremdenverkehrsgebiet" überprüft und eine Entscheidung über die Widmung als Grünland getroffen.
Das örtliche Entwicklungskonzept Nr 1 stellt eine taugliche Grundlage für den Flächenwidmungsplan Nr 3 dar; eine Änderung der langfristigen Planungsziele der Gemeinde hat nicht stattgefunden. Eine nochmalige Einbeziehung der betroffenen Bürger konnte aufgrund der Beibehaltung der bekannten langfristigen Planungsziele der Gemeinde unterbleiben.
Keine Verkürzung des Anhörungsrechtes nach §33 Abs4 Oö RaumOG 1994.
Der Beschwerdeführerin war der Beschluss des Gemeinderates vom 17.09.99 (betr die geplante Umwidmung in Bauland - Wohngebiet bei Abschluss eines Baulandsicherungsvertrages) bekannt und sie war mit diesem auch prinzipiell einverstanden. Sie wurde damit über die wahren Planungsabsichten der Gemeinde nicht im Unklaren gelassen; sie war auch darüber informiert, dass der Gemeinderat eine Rückwidmung von Bauland in Grünland anstrebe, solange das Hindernis unwirtschaftlicher Aufwendungen für die Erschließung besteht.
Der Verfassungsgerichtshof geht von dem von der Volksanwaltschaft nicht bestrittenen Vorbringen der Gemeinde aus, die Erschließung des gesamten Grundstücks der Beschwerdeführerin hätte im Hinblick auf dessen Lage in einer zu einem Bach abfallenden Mulde unwirtschaftliche Aufwendungen zur Folge.
Keine Präjudizialität des §15 Abs2 und §16 Oö RaumOG 1994, wonach die Gemeinde im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Aufgaben der örtlichen Raumordnung durch bestimmte privatwirtschaftliche Maßnahmen zu unterstützen hat (aktive Bodenpolitik).
Der Gemeinde ist nicht entgegenzutreten, wenn sie das Grundstück der Beschwerdeführerin im Hinblick darauf, dass diese ihre Absicht, auf dem Grundstück einen Reitstall zu errichten, aufgegeben hat, nicht als Kurgebiet gewidmet hat. Angesichts der Regelung des §21 Abs1 letzter Satz Oö RaumOG 1994 (Unzulässigkeit einer Baulandwidmung für Gebiete, deren Aufschließung unwirtschaftliche Aufwendungen erforderlich machen würde) erweist sich auch die Grünlandwidmung nicht als gesetzwidrig.
Die Festlegung der Grünlandwidmung erfolgte daher weder unsachlich noch gleichheitswidrig.
Keine Interessenabwägung erforderlich bei gesetzlicher Verpflichtung zur Rückwidmung (§21 Abs1, §39 Abs3 Oö RaumOG 1994).
Ausreichende Grundlagenforschung trotz Fehlen eines Erläuterungsberichts.
Schlagworte
Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Anpassungspflicht (desNormgebers), Fristen, Verordnungserlassung, Anhörungsrecht, VfGH /Formerfordernisse, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / PräjudizialitätEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:V80.2006Zuletzt aktualisiert am
18.08.2010