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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §14 idF 1992/448;Rechtssatz
Es kann dahin gestellt bleiben, ob der im § 14 BAO verwendete Begriff des Unternehmens mit dem Begriff des Unternehmens im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG 1994 gleichzusetzen ist (Hinweis Ritz, BAO2, Tz 5 zu § 14, welcher eine solche Gleichstellung mit dem Zweck der Haftungsnorm für vereinbar hält, oder Rader in Leopold/Madle/Rader, Abgabenordnung, Erl. 3.1 zu § 75 der insoweit vergleichbaren deutschen Abgabenordnung). Jedenfalls liegt es näher, sich für die Frage der Haftung für die Umsatzsteuer an dem aus dem Umsatzsteuerrecht entstammenden Begriff des Unternehmens zu orientieren (Hinweis Stoll, BAO I, 160), als auf einen Betrieb im Sinne der betrieblichen Einkünfte nach § 2 Abs. 3 EStG 1988 abzustellen, zumal die Einkommensteuer ohnehin nicht zu einer der Abgaben zählt, für die nach § 14 BAO gehaftet wird (Hinweis E 22. Februar 1994, 93/14/0232, sowie Stoll, BAO I, 166).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003130161.X04Im RIS seit
21.07.2004Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013