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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §41 Abs1;Rechtssatz
Soweit die Steuerpflichtigen einen Erlass des Bundesministeriums für Finanzen ins Treffen führen, ist ihnen entgegen zu halten, dass sie damit keine den Verwaltungsgerichtshof bindende Rechtsquelle anführen.
Schlagworte
Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage RechtsquellenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003130161.X07Im RIS seit
21.07.2004Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013