RS Vwgh 2004/6/2 2003/13/0161

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Veröffentlicht am 02.06.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Soweit die Steuerpflichtigen einen Erlass des Bundesministeriums für Finanzen ins Treffen führen, ist ihnen entgegen zu halten, dass sie damit keine den Verwaltungsgerichtshof bindende Rechtsquelle anführen.

Schlagworte

Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003130161.X07

Im RIS seit

21.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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