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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/13/0081Rechtssatz
Die Frist des § 46 Abs. 3 VwGG beginnt mit dem "Aufhören des Hindernisses". Als Hindernis ist dabei jenes Ereignis im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG zu verstehen, das die Fristeinhaltung verhindert hat. Nach den Ausführungen im Wiedereinsetzungsantrag bestand es in einem der Vertreterin des Beschwerdeführers unterlaufenen Tatsachenirrtum über den Ablauf der Frist zur Behebung der der Beschwerde anhaftenden Mängel. In dem Zeitpunkt, zu welchem dieser Tatsachenirrtum als solcher erkannt werden konnte und musste, hörte auch das Hindernis im Sinne des § 46 Abs. 3 VwGG auf (Hinweis B 29. Oktober 2003, 2003/13/0098, 2003/13/0112; B 28. Februar 2002, 2001/15/0205). Der Irrtum über den Ablauf der Mängelbehebungsfrist hätte von der Wirtschaftsprüferin bei nur geringer Aufmerksamkeit schon aus Anlass der Unterfertigung der Mängelbehebungseingabe vom 5. April 2004 bemerkt werden müssen. Angesichts des auf der Ausfertigung der Berichterverfügung vom 25. Februar 2004, 2003/13/0130-2, betreffend den Auftrag zur Mängelbehebung nach § 34 Abs. 2 VwGG, vermerkten Zustelldatums 12. März 2004 musste der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers bei Unterfertigung des mit dem 5. April 2004 datierten Mängelbehebungsschriftsatzes dessen Verspätung offensichtlich werden. Das behauptete Hindernis war mit dem 5. April 2004 beseitigt.
Schlagworte
Frist MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003130130.X01Im RIS seit
16.09.2004