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10/11 Vereinsrecht VersammlungsrechtNorm
GewO 1994 §13 Abs1;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer hat in einem in einer periodischen Zeitschrift erschienenen Artikel den nationalsozialistischen Völkermord gröblich verharmlost und solcherart das Tatbild des § 3h Verbotsgesetz verwirklicht. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, eine gemäß § 3h Verbotsgesetz strafbare Handlung könne mit der Gewerbeausübung des Immobilientreuhänders nur abstrakt in Zusammenhang gebracht werden, so ändert dies nichts daran, dass der Ausübung dieses Gewerbes die Schaffung besonderer Gelegenheiten zur Begehung von gleichen oder ähnlichen Straftaten wie jener, deretwegen der Beschwerdeführer verurteilt wurde, nicht ohne weiteres abgesprochen werden kann; daran ändert auch die Beschwerdebehauptung, dies treffe für einen Großteil der strafgesetzlichen Delikte zu, nichts. Dass aber - unter dem Gesichtspunkt der "Eigenart der strafbaren Handlung" - nur Wirtschafts- oder Vermögensdelikte Anlass für die Befürchtung geben könnten, der Beschwerdeführer werde bei der Gewerbeausübung eine "gleiche oder ähnliche Straftat" begehen, ist nicht der Standpunkt des Gesetzes (Hinweis E vom 9.10.2002, Zl. 2002/04/0122).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004040065.X01Im RIS seit
07.07.2004