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10/11 Vereinsrecht VersammlungsrechtNorm
GewO 1994 §13 Abs1;Rechtssatz
Die Behörde hatte die Erfüllung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale für die Erteilung der Nachsicht selbständig zu beurteilen, ohne dabei an gerichtliche Strafzumessungsgründe bzw. den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung über die bedingte Strafnachsicht oder den Strafaufschub gebunden zu sein (Hinweis auf das E vom 24.3.2004, Zl. 2004/04/0029, und die dort zitierte Vorjudikatur). Besondere Umstände im Sinne des E vom 22.5.2003, Zl. 2002/04/0147, bringt die Beschwerde, die diesbezüglich lediglich auf den Ablauf der dreijährigen Widerrufsfrist für die bedingte Strafnachsicht verweist, nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004040065.X03Im RIS seit
07.07.2004