RS Vwgh 2004/6/2 2003/13/0161

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Veröffentlicht am 02.06.2004
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §14 Abs1 lita idF 1992/448;

Rechtssatz

Nach dem insoweit nicht bestrittenen Sachverhalt erfolgte in einem einheitlichen Vorgang mit einem einheitlichen Kaufvertrag die Veräußerung einer Liegenschaft samt dem Inventar sowohl der auf der Liegenschaft betriebenen Gastwirtschaft wie auch der in demselben Gebäude befindlichen Mietwohnungen. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass nach der Verkehrsauffassung das Unternehmen des Verkäufers im Ganzen veräußert worden ist. Bei einer solchen Gestaltung des Sachverhaltes ist der Tatbestand des § 14 Abs. 1 lit. a BAO erfüllt und daher nicht darauf abzustellen, ob die Umsatzsteuer, für die gehaftet werden soll, ihren Ursprung in dem zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führenden Teil des damit im Ganzen übereigneten Unternehmens hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003130161.X06

Im RIS seit

21.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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