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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §14 Abs1 lita idF 1992/448;Rechtssatz
Nach dem insoweit nicht bestrittenen Sachverhalt erfolgte in einem einheitlichen Vorgang mit einem einheitlichen Kaufvertrag die Veräußerung einer Liegenschaft samt dem Inventar sowohl der auf der Liegenschaft betriebenen Gastwirtschaft wie auch der in demselben Gebäude befindlichen Mietwohnungen. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass nach der Verkehrsauffassung das Unternehmen des Verkäufers im Ganzen veräußert worden ist. Bei einer solchen Gestaltung des Sachverhaltes ist der Tatbestand des § 14 Abs. 1 lit. a BAO erfüllt und daher nicht darauf abzustellen, ob die Umsatzsteuer, für die gehaftet werden soll, ihren Ursprung in dem zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führenden Teil des damit im Ganzen übereigneten Unternehmens hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003130161.X06Im RIS seit
21.07.2004Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013