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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art132;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/16/0162 B 26. November 1998 RS 1 (hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Nach stRsp des VwGH ist die Beschwerdeberechtigung nach Art. 132 B-VG von keiner anderen Voraussetzung als vom Ablauf der im § 27 VwGG vorgesehenen sechsmonatigen Frist abhängig. Von der Verletzung der Entscheidungspflicht kann allerdings dann nicht die Rede sein, wenn die Entscheidungsbefugnis durch ein gesetzliches Hindernis gehemmt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004130023.X02Im RIS seit
16.09.2004