RS Vwgh 2004/6/2 2004/13/0023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.06.2004
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art132;
VwGG §27 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/16/0162 B 26. November 1998 RS 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Nach stRsp des VwGH ist die Beschwerdeberechtigung nach Art. 132 B-VG von keiner anderen Voraussetzung als vom Ablauf der im § 27 VwGG vorgesehenen sechsmonatigen Frist abhängig. Von der Verletzung der Entscheidungspflicht kann allerdings dann nicht die Rede sein, wenn die Entscheidungsbefugnis durch ein gesetzliches Hindernis gehemmt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004130023.X02

Im RIS seit

16.09.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten