RS Vwgh 2004/6/2 2001/13/0033

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Veröffentlicht am 02.06.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §295;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;

Rechtssatz

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17. November 2000 hatte die belangte Behörde eine Berufung des Beschwerdeführers gegen den gemäß § 295 BAO geänderten Bescheid des Finanzamtes betreffend Einkommensteuer 1997 abgewiesen. Mit der gemäß § 295 Abs. 1 BAO erfolgten Änderung der Einkommensteuerfestsetzung 1997 durch den Bescheid des Finanzamtes vom 8. März 2004 verlor der angefochtene Bescheid seine Wirkung. Damit war die Beschwerde insoweit gegenstandslos geworden und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen (Hinweis E 27. Februar 2002, 96/13/0108). Eine formelle Klaglosstellung (mit den Kostenfolgen des § 56 VwGG) liegt im Beschwerdefall nicht vor. Ein Zuspruch von Kosten nach § 58 Abs. 2 VwGG (eingefügt durch die Novelle BGBl. I Nr. 88/1997) setzt voraus, dass bereits ohne unverhältnismäßigen Aufwand an Prüfungstätigkeit des Verwaltungsgerichtshofes der fiktive Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eindeutig ist, also entweder der angefochtene Bescheid offenkundig als rechtswidrig zu erkennen oder die Beschwerde offenkundig unbegründet ist (Hinweis B 29. Oktober 2003, 2001/13/0007); im Übrigen ist die Kostenfrage nach freier Überzeugung zu beantworten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001130033.X01

Im RIS seit

13.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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